Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 49a (Verfahrensvorschriften)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/49a#abs-1 (1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 17a Absatz 4 des Landeswahlgesetzes versagt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/49a#abs-2 (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Absatz 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/49a#abs-3 (3) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/49a#abs-4 (4) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/49a#abs-5 (5) Der Verfassungsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.